

Nachehelicher Unterhaltsanspruch
Bei der Scheidung hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte, soweit die Einkünfte des anderen Ehegatten nicht ausreichen, dem geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt zu leisten. Ein Unterhaltsanspruch, wenn auch ein relativ bescheidener, besteht auch dann wenn beide Ehegatten schuld an der Scheidung sind und keiner das überwiegende Verschulden trägt. Das Gesetz spricht in diesem Fall nicht von einem angemessenen Unterhalt, sondern nur von einem Beitrag zu