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Besitzstörung auf Parkplätzen


Gegen unerlaubtes Parken auf Privatparkplätzen kann vom Berechtigten mittels Besitzstörungsklage vorgegangen werden. Bei der Besitzstörungsklage handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren mit dem Ziel der möglichst raschen Abwicklung. Besonderheit der Besitzstörung ist auch, dass sie nur binnen 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung eingebracht werden kann. Sie richtet sich auf die Feststellung der Störung des Besitzes, auf die Unterlassung weiterer Störungen, sowie auf die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Der Ersatz eines eventuell entstandenen Schadens kann mit der Besitzstörungsklage nicht geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die Besitzstörung durch Parken auf Privatparkplätzen ist nicht unbedingt dass Schilder aufgestellt sind, welche die Parkplätze als solche kennzeichnen, oder überhaupt bei widerrechtlichem Abstellen eine Besitzstörungsklage androhen. Als Voraussetzung für die Besitzstörung genügt das Bewusstsein des Störers in fremden Besitz einzugreifen. In wieweit hier auch ein Irrtum des Störers zu berücksichtigen ist, ist schwer zu beurteilen und im Einzelfall zu entscheiden.

Im Regelfall kommt es nicht auf die Dauer oder Tageszeit der Störung an und wird schon ein auch nur ein sehr kurzes Abstellen eines Fahrzeuges als ausreichend für eine Besitzstörung angesehen.

Eine Besitzstörung kann aber auch das Abstellen eines PKW’s auf öffentlichem Gut etwa vor der Hauseinfahrt darstellen, weil auch die ungehinderte Zu- und Abfahrt Bestandteil des Besitzes ist.

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