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Der Kampf um den Baum an der Grundgrenze

Der Frühling naht, die Bäume beginnen wieder zu blühen und damit lebt auch so mancher Streit zwischen Nachbarn wieder auf.

Grundsätzlich kann jeder Grundeigentümer die auf seinen Grund herüber ragenden Äste und die auf seinen Grund eindringenden Wurzeln, von Bäumen oder anderen Pflanzen entfernen.

Durch die Aneignung erwirbt er Eigentum an den abgenommenen Früchten, Ästen oder Wurzeln. Nach der gesetzlichen Novellierung im Jahr 2004 ist bei der Ausübung dieses Selbsthilferechtes jedoch fachgerecht vorzugehen und die Pflanzen möglichst zu schonen.

Der Eigentümer des Baumes selbst ist grundsätzlich nicht verpflichtet Äste oder Wurzeln die auf ein Nachbargrundstück hinüber ragen, zu entfernen. Die Kosten für die Entfernung der Wurzeln oder für das Abschneiden der Äste sind jedoch zur Hälfte vom Eigentümer des Baumes oder einer Pflanze zu ersetzen, sofern durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist.

Darüber hinaus kann ein Nachbar, Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn etwa durch hohe Bäume ein massiver Schatten geworfen wird und die Einwirkung auf das Nachbargrundstück das ortsübliche Maß überschreitet und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führt. Ob der Unterlassungsanspruch zu tragen kommt oder das Selbsthilferecht, ist eine Frage des Einzelfalles und nicht immer leicht zu beurteilen.

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