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Haftung von Gastwirten


Gastwirte die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch Fremde, in dem Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Diese besondere Gastwirtehaftung wird mit der Gefahr des offenen Hauses begründet und trägt der Gastwirt die Beweislast. Der Gastwirt kann die Haftung auch nicht durch die Aufhängung einer Tafel, derzufolge nicht gehaftet wird ausschließen. Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet der Gastwirt bis zu einem Betrag von € 550,--. Keine Haftungsbeschränkung besteht, wenn der Gastwirt die Sachen zur Aufbewahrung direkt übernommen hat, auch nicht, wenn der Schaden durch ihn oder seine Leute verursacht wurde.

Die Haftung gilt nur für Gastwirte, die Fremde beherbergen und nicht auch für Speiserestaurant oder Kaffehäuser. Inhaber diese Betriebe können aber vertraglich schadenersatzpflichtig werden, wenn sie mit dem Gast etwa einen Verwahrungsvertrag schließen, z.B. durch das Abgeben von Kleidungsstücken an einer Garderobe. Das bloße Anbringung einer Kleiderablage ist gewöhnlich noch nicht als Anbot zum Abschluss eines Verwahrungsvertrages anzusehen. Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann in einem solchen Fall die Haftung auch durch Anbringen einer Tafel „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ ausgeschlossen werden.

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