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Beendigung Mietverhältnis durch Eigenbedarf

Nach dem Mietrechtsgesetz kann ein Mieter nur aus wichtigen Gründen kündigen, etwa dann, wenn er für sich oder seine Nachkommen am Mietgegenstand einen dringenden Eigenbedarf hat. Auch in diesem Fall hat aber eine Abwägung der Interessen stattzufinden und muss dem Vermieter bzw. der Person für welche der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrages ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwachsen, als dem Mieter aus der Kündigung. Diese strenge Interessensabwägung entfällt bei Einfamilienhäusern, bereits begründetem Wohnungseigentum oder auch dann wenn dem Mieter Ersatz beschafft wird. Überdies kann ein Vermieter, der das Mietobjekt durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat ohne dem Mieter Ersatz zu beschaffen, nur kündigen, wenn seit dem Erwerb mindestens 10 Jahre vergangen sind. Die 10-jährige Sperrfrist wurde eingeführt um Spekulationskäufe zu verhindern. Gestützt auf diesen Zweck wurde vom Obersten Gerichtshof das Erfordernis der Frist jedoch auf jene Fälle eingeschränkt, in denen bei objektiver Betrachtung eine Spekulationsabsicht des Vermieters vorliegen kann. Die Frist gilt daher beispielsweise nicht, wenn das Mietverhältnis erst nach dem Erwerb des Hauses oder der Wohnung abgeschlossen wurde.

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