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Schockschäden naher Angehöriger


Bei einem Unfall mit schweren Verletzungs- oder Todesfolgen wird bei Angehörigen oftmals ein Schock ausgelöst, der nach ständiger Rechtssprechung einen Zuspruch von Schmerzensgeld rechtfertigt.

Um eine unangemessene Ersatzpflicht des Schädigers zu vermeiden, steht einem Angehörigen jedoch nur dann Schmerzensgeld zu, wenn der unmittelbar Geschädigte verstirbt oder schwerste Verletzungen erlitten hat, bei denen die Nachricht bei einem Angehörigen ähnlich wie eine Todesnachricht wirkt. In der Regel wird dies nur auf Verletzungen zutreffen, bei denen für das Unfallopfer entweder eine akute Lebensgefahr oder eine Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Bessert sich der Zustand des Unfallopfers nachträglich ist dies für die Haftung des Schädigers ohne Bedeutung.

Ein Schmerzensgeldanspruch naher Angehöriger steht darüber hinaus auch nur dann zu, wenn die psychische Beeinträchtigung von Angehörigen einen Krankheitswert erreicht.

Der Zuspruch von Schmerzensgeld erfolgt nicht nur bei Anwesenheit des Angehörigen des Getöteten oder Verletzten beim Unfall, bzw. bei einem Schock aufgrund der Todesnachricht, oder der Nachricht von den schweren Verletzungen. Der Ersatzanspruch wird auch dann gewährt, wenn nicht die Verletzung des Angehörigen selbst einen Schock auslöst, sondern beispielsweise erst die Betreuung des Unfallopfers aufgrund der Belastungssituation zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des pflegenden Angehörigen führt.

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