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Kündigung von Energiebezugsverträgen

Aufgrund der in den letzten Jahren rapide angestiegenen Energiekosten ergibt sich für viele Eigentümer einer vielleicht schon älteren Heizung die Frage ob der Umstieg auf ein kostengünstigeres Heizsystem rentabel ist oder auch für den Fall, dass die Investitionskosten zu hoch sind, wie man das benötigte Heizmaterial billiger einkaufen kann.

Hinderlich dabei erscheinen zunächst oft langfristige Verträge, die man mit einem Energieversorger über die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Fernwärme etc. abgeschlossen hat. Für solche Bezugsverträge gilt jedoch selbst dann, wenn sie für einen Zeitraum von fünf oder mehr Jahren abgeschlossen wurden, ein vorzeitiges gesetzliches Kündigungsrecht. Grundsätzlich können solche Verträge unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, danach zum Ablauf jeweils eines halben Jahres gekündigt werden.

Nur für den Fall, dass für den Unternehmer die Erfüllung des Vertrages mit erheblichen Aufwendungen verbunden ist, kann auch ein längerer, den Umständen angemessener Kündigungstermin vereinbart werden. Die Beweispflicht für das Vorliegen eines erheblichen Aufwandes trifft den Unternehmer.

Insbesonders bei Flüssiggas bestehen häufig Verträge, bei denen die Tanks vermietet werden und damit eine Alleinbezugsverpflichtung des Mieters bezüglich Flüssiggas verknüpft ist. Solche Bindungen sind im Einzelfall zwar überprüfungsbedürftig, grundsätzlich aber zulässig. In einem solchen Fall muss in aller Regel auch der Mietvertrag betreffend den Tank gekündigt werden.

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