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Verschenken von Immobilien


Bei der Übertragung von Immobilien, insbesonders im Familienkreis, werden die zu berücksichtigenden steuerlichen Aspekte immer komplexer und ist darauf zu achten, dass die Übertragung von Liegenschaften möglichst steuerschonend durchgeführt wird. Nach dem Willen der Koalitionsparteien wird zwar keine Erbschaftssteuer eingeführt, dafür kommt es aber im Jahr 2016 zu einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer. Bisher zahlt man bei einer Schenkung im Familienkreis

2 Prozent Grunderwerbsteuer, wobei diese vom dreifachenEinheitswert berechnet werden. Dies gilt jedenfalls beim Erwerb durch einen Ehegatten, ein Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers. Bei einem Erwerb durch andere Personen sind 3,5 Prozent Grunderwerbsteuer zu entrichten. In Hinkunft soll die Grunderwerbsteuer nicht mehr vom Einheitswert berechnet werden, sondern vom Verkehrswert, der in der Regel sehr viel höher als auch der dreifache Einheitswert ist. Ab einem Ver-kehrswert von 400.000 Euro sind 3,5 Prozent des Verkehrswertes zu bezahlen. Dafür beträgt unter dem Schwellenwert von 250.000 Euro die Grunderwerbsteuer nur 0,5 Prozent und zwischen 250.000 und 400.000 Euro wie bisher 2 Prozent. Je nach Wert der Immobilie kann es hier doch zu einer erheblichen Erhöhung der steu-erlichen Belastung kommenmund erscheint es daher oftmals sinnvoll eine vielleicht ohnehin bereits angedachte Übertragung einer Liegenschaft vorzuziehen.

Nicht in jedem Fall verteuert sich jedoch die Übertragung und kann es in bestimmten Fällen sogar zu Rechtsanwalt Mag. Ludwig Nowotny einer Vergünstigung kommen. Jedenfalls zahlt sich eine vorgezogene Schenkung dann aus, wenn der Einheitswert weniger als 1/12 des Verkehrswertes beträgt. Zu berücksichtigen ist auch, die Immobilienertragssteuer, wobei es hier jedoch eine Reihe von Be-freiungstatbeständen gibt und ist etwa, wer seinen Hauptwohnsitz zu Lebzeiten veräußert, von der Immobilienertragssteuer befreit. Bei einer Übertragung einer

Liegenschaft ist es insbeson-ders dann, wenn der Übergeber weiterhin im Haus wohnt wichtig, auch in Hinkunft dessen Rechte abzusichern, zumal eine Schen-kung nur in sehr eingeschränkten Fällen auch widerrufen werden kann. So kann insbesonders ein Wohnrecht eingeräumt werden, oder auch ein Fruchtgenussrecht, welches dem Übergeber auch die Möglichkeit einräumt die Liegenschaft oder Teile der Lie-genschaft weiter zu vermieten. Damit die Liegenschaft vom Übernehmer auch nicht weiterverkauft werden kann, besteht die Möglichkeit ein Veräußerungs- eventuell auch ein Belastungsverbot im Grundbuch eintragen zu lassen.

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