

Haftung von Gastwirten
Gastwirte die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch Fremde, in dem Haus aus- und eingehende Personen verursacht wurde. Diese besondere Gastwirtehaftung wird mit der Gefahr des offenen Hauses begründet und trägt der Gastwirt die Beweislast. Der Gastwirt kann die Haftung auch nicht durch die Aufhängung einer Taf