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Nachehelicher Unterhaltsanspruch


Bei der Scheidung hat der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte, soweit die Einkünfte des anderen Ehegatten nicht ausreichen, dem geschiedenen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt zu leisten.

Ein Unterhaltsanspruch, wenn auch ein relativ bescheidener, besteht auch dann wenn beide Ehegatten schuld an der Scheidung sind und keiner das überwiegende Verschulden trägt. Das Gesetz spricht in diesem Fall nicht von einem angemessenen Unterhalt, sondern nur von einem Beitrag zum Unterhalt der auch zeitlich beschränkt werden kann. Ein Beitrag zum Unterhalt kann zugebilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist seinen Unterhalt aus Erwerbstätigkeit oder aus Erträgnissen oder aus den vorhandenen Vermögen zu bestreiten.

Weiters darf durch den Unterhaltsbeitrag auch der eigene Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet werden.

Während es bei der Unterhaltsbemessung im Fall des zumindest überwiegenden Verschuldens Prozentsätze gibt, nach denen der Unterhaltsanspruch berechnet wird, gibt es bei gleichem Verschulden keine ziffernmäßige Regelung allgemeiner Art. Kriterien für die Berechnung sind die Bedürfnisse, die Vermögens und Erwerbsverhältnisse des in Anspruch genommenen Ehegatten, sowie sämtliche Lebensumstände der geschiedenen Ehegatten. In zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, hat dieser zur Höhe des Billigkeitsunterhaltes nunmehr aber klargestellt, dass jedenfalls eine völlige Mittellosigkeit für die Gewährung des vorgesehenen Unterhaltsbeitrages nicht erforderlich ist. Weiters vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, dass ein Anspruch im Falle des gleichteiligen Verschuldens höchstens in Höhe des Unterhaltsexistenzminimum zustehen könne.

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