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Verbindlichkeit von Kostenvoranschlägen


Häufig wird vor Abschluss eines Werkvertrages um die Kosten vorweg abschätzen zu können, ein Angebot eingeholt.

Die Richtigkeit eines Angebotes, bzw. Kostenvoranschlages gilt wenn es gegenüber einem Verbraucher abgegeben wird, als gewährleistet, wenn vom Unternehmer nicht das Gegenteil ausdrücklich erklärt wird. Wird der Kostenvoranschlag hingegen gegenüber einem Unternehmer abgegeben ist im Zweifel anzunehmen, dass der Kostenvoranschlag ohne Garantie abgegeben wird. Muss der Unternehmer für die Richtigkeit eines Voranschlages Gewähr leisten, so kann er auch bei unvorhergesehener Größe des Aufwandes keine Erhöhung des Entgeltes fordern. Beim Kostenvoranschlag ohne Garantie muss dem gegenüber der Besteller geringfügige Überschreitungen, die unvermeidlich sind, hinnehmen. Beträchtliche Überschreitungen muss der Unternehmer anzeigen. Er verliert ansonsten den Anspruch auf Abgeltung der Mehrarbeiten auch wenn der Auftraggeber selbst die Notwendigkeit der Mehrarbeiten vermuten kann. Wird die drohende Überschreitung vom Unternehmer angezeigt, kann der Auftraggeber wenn er die Mehrkosten nicht akzeptieren will vom Vertrag zurücktreten. Für den Kostenvoranschlag selbst, muss im Zweifel nur, wenn dieser mit Vorarbeiten verbunden ist, ein Entgelt geleistet werden. Für Verbraucher gilt dies nur, wenn sie bereits vorher auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurden.

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