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Fruchtgenussrecht auf Liegenschaften

Bei der Übergabe von Liegenschaften stellt sich insbesonders, wenn die Übergeber weiterhin auf der Liegenschaft wohnen die Frage, wie deren Position rechtlich bestmöglich abgesichert werden kann.

Eine Möglichkeit dazu bietet das Fruchtgenussrecht. Ein Fruchtgenussberechtigter hat die Möglichkeit eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen.

Er darf daher etwa eine Wohnung nicht nur für eigene Bedürfnisse nützen, sondern diese auch vermieten. Wird ein Wohnrecht wie üblich nur in Form eines Gebrauchsrechtes eingeräumt, darf der Berechtigte diese nicht ohne jede Einschränkung, sondern nur insoweit nützen, als dies seinen persönlichen Bedürfnissen entspricht. Eine Vermietung ist in diesem Fall nicht gestattet.

Fruchtgenussrechte können nicht nur an Gebäuden, sondern ganz allgemein an fremden Sachen begründet werden. So kann etwa bei der Übergabe einer Landwirtschaft auch ein Waldgrundstück, in Form eines Fruchtgenusses zurückbehalten werden. Das Grundstück kann dann vom Berechtigten in jeder Hinsicht, wie dies in einem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb üblich ist, genutzt werden.

In jedem Fall ist der Fruchtnießer jedoch verpflichtet die dienstbare Sache in Stand zu halten und aus dem Ertrag, zu dem auch der Wert der Eigennutzung zählt, Ausbesserungen und Herstellungen zu besorgen.

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