top of page

Bürgen für fremde Schuld

Der Bürge verpflichtet sich, einem Gläubiger eine fremde Schuld zu bezahlen, wenn der Schuldner nicht zahlen kann.

Nachdem die Bürgschaft ein riskantes Geschäft ist, ist sie nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich übernommen wird.

Üblicherweise haftet ein Bürge nur, wenn der Gläubiger den Hauptschuldner gemahnt hat und dieser seiner Verpflichtung dennoch nicht in angemessener Frist nachkommt. Für den Fall, dass sich jemand jedoch als Bürge und Zahler verpflichtet, bedarf es keiner Mahnung des Hauptschuldners und kann sich der Gläubiger von vorne herein aussuchen, auf wen er zurückgreift.

Der Bürge hat selbstverständlich, wenn er in Anspruch genommen wird, gegenüber dem Hauptschuldner einen Anspruch auf Ersatz des von ihm Geleisteten. In vielen Fällen besteht dabei jedoch das Problem, dass der Hauptschuldner nicht über die entsprechenden Mittel verfügt, um das Geleistete zurückzuzahlen.

Nachdem man sich nach Jahren oft nicht einmal noch genau erinnern kann, wofür und ob man überhaupt eine Bürgschaft abgegeben hat, sollte man sich jedenfalls den Bürgschaftsvertrag aushändigen lassen.

Die Übernahme einer Bürgschaft muss genau überlegt werden und empfiehlt es sich, den Bürgschaftsvertrag auch prüfen zu lassen. Insbesondere ist unter anderem abzuklären, ob zur genannten Bürgschaftssumme etwa auch Zinsen oder Spesen hinzukommen.

Letzte Einträge
bottom of page