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Einräumung des Wohnrechtes


Bei der Übergabe von Liegenschaften stellt sich, wenn die Übergeber weiterhin auf der Liegenschaft wohnen, die Frage, wie deren Interessen bestmöglich abgesichert werden können.

In erster Linie ist dies durch die Einräumung eines Wohnrechtes möglich. Mit dem Wohnrecht wird den Übergebern oder anderen Personen das Recht eingeräumt, bestimmte Wohnräume zu benützen. Die Dienstbarkeit des Wohnrechtes kann auch im Grundbuch eingetragen werden.

Das Wohnrecht ist ein vom Eigentümer eingeräumtes Recht auf Überlassung einer Wohnung oder eines Hausteiles, bloß zum Bedürfnis des Berechtigten. Eine Übertragung des Anspruches ist nicht möglich, insbesonders auch nicht eine Vermietung.

Eine Aufnahme dritter Personen ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. In der Regel ist davon auszugehen, dass etwa die Aufnahme einer Pflegeperson, eines Ehegatten oder eines Lebensgefährten, zulässig ist, wenn keine andere Parteienabsicht feststeht.

Soll den Dienstbarkeitsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Räumlichkeiten nicht nur selbst zu benützen, sondern diese etwa auch zu vermieten, ist dies durch die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes möglich.

Zur weiteren Absicherung der Interessen der Übergeber wird regelmäßig auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot vereinbart und kann eine Liegenschaft vom Übernehmer dann nur mit Zustimmung der Übergeber veräußert oder belastet werden.

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