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Hundehalterhaftung


Aufgrund der Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich, dass wenn jemand durch ein Tier geschädigt, inbesonders gebissen wird, die Person dafür verantwortlich ist, die das Tier dazu angetrieben, gereizt oder nicht entsprechend verwahrt hat. Der Tierhalter ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.

Wie etwa ein Hund zu verwahren oder beaufsichtigen ist, richtet sich nach den individuellen Umständen, nach den Eigenschaften bzw. Eigenarten des Tieres, ob er etwa gutmütig, bissig, nervös e.t.c. ist. Nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes dürfen die Anforderungen bei einem nicht bösartigen Tier nicht überspannt werden. Hundehalter dürfen nicht bösartige und folgsame Tiere in freiem Gelände umherlaufen lassen. Gutmütige Hunde kann man selbst im Haus und Hof ohne Maulkorb frei herumlaufen lassen. Dies gilt freilich nur soweit an einer bestimmten Örtlichkeit, kein Leinen- oder Maulkorbzwang besteht, wie etwa an öffentlichen Orten im Ortsgebiet.

Ein Tierhalter hat immer nur jene Vorkehrungen zu treffen, die vernünftigerweise nach der Verkehrsauffassung von ihm nach den bisherigen Erfahrungen mit dem Hund zu erwarten sind.

Der Tierhalter muss allerdings beweisen, dass sein Hund gutmütig ist etc. und dass er den Hund ordentlich verwahrt hat, gelingt ihm dies nicht, haftet er für einen, durch das Tier angerichteten Schaden.

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