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Kindesunterhalt


Unter Kindesunterhalt versteht man die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern. Beide Elternteile haben zum Unterhalt ihres Kindes, gleich ob dieses ehelich oder unehelich ist, beizutragen. Sind beide Elternteile zusammen nicht in der Lage die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu decken, so müssen die Großeltern den fehlenden Teil aufbringen, insofern sie dazu in der Lage sind und nicht ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet ist.

Der Unterhalt ist grundsätzlich als Naturalunterhalt zu leisten und umfasst dieser beispielsweise Unterkunft, Nahrungsmittel, Bekleidung, Unterricht und Erziehung, Freizeitgestaltung, sowie ein angemessenes Taschengeld. Leben das Kind und ein Elternteil nicht im selben Haushalt, hat das Kind einen Anspruch auf Unterhalt in Form einer Geldleistung.

Dieser Geldunterhalt wird aufgrund des monatlichen Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils errechnet, wobei je nach Alter des Kindes ein Geldunterhalt zwischen 16 % und 21 % des monatlichen Nettoeinkommens zusteht. Zu Kürzungen der Prozentsätze kommt es jedoch dann, wenn der Unterhaltspflichtige auch noch andere Sorgepflichten, etwa für die Ehegattin / den Ehegatten oder weitere Kinder hat.

Entsprechend der ständigen Rechtssprechung besteht eine Begrenzung des Unterhalts für Unterhaltspflichtige mit überdurchschnittlich hohen Einkommen und ist in solchen Fällen der Unterhaltsanspruch mit dem 2 – 2,5 fachen des Regelbedarfs beschränkt.

Der Unterhaltsanspruch endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit und ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden.

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