Verhalten bei Verkehrsunfällen
Sämtliche an einem Verkehrsunfall beteiligte Personen sind verpflichtet anzuhalten und die Unfallsstelle abzusichern. Für den Fall, dass Personen verletzt sind, ist unverzüglich Hilfe zu leisten, oder für fremde Hilfe zu sorgen.
Auch ein Zeuge eines Verkehrsunfalles ist verpflichtet für die erforderliche Hilfe zu sorgen, wenn er dazu nicht in der Lage ist, für fremde Hilfe zu sorgen.
Wurden bei dem Unfall Personen auch nur geringfügig verletzt, muss in jedem Fall die Polizei verständigt werden. Bei einem reinen Sachschaden, kann eine Verständigung der Polizei unterbleiben, wenn die beteiligten Personen einander ihren Namen und ihre Anschrift nachweisen. Haben Sie etwa einen Parkschaden verursacht und ist der Lenker des beschädigten Fahrzeuges nicht anwesend, so genügt ein sogenannter Verständigungszettel nicht. Sie sind in diesem Fall verpflichtet Selbstanzeige bei der Polizei zu erstatten.
Dokumentieren sie dass Unfallsgeschehen am Besten mit einer Kamera. Bei schweren Unfällen sollten die Unfallfahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. Notieren sie sich auch den Namen und die Anschrift der Zeugen.
Nach dem Unfall ist weiters möglichst unverzüglich die Versicherung zu verständigen.
Ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall können binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden.