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Schöner Urlaub

In aller Regeln wird ihr Urlaub genau so sein wie sie sich ihn bereits seit Wochen vorstellen, er wird wunderschön sein. Für den hoffentlich nicht eintretenden Fall, dass es dennoch zu Problemen kommen sollte, einige Tipps. Wichtig ist, dass der Mangel der Erfüllung des Vertrages, der während der Reise festgestellt wird, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitgeteilt wird. Die Unterlassung dieser Mitteilung kann, wenn von Seiten des Veranstalter auf diese Obliegenheit hingewiesen wird, die Anrechnung eines Mitverschuldens zur Folge haben. Um mangelhaft erbrachte Leistungen später auch beweisen zu können, sind Zeugen oder etwa Fotos notwendig. Als Richtlinie dafür, welche Entschädigungen gebühren, werden die sogenannten Frankfurter Richtlinien herangezogen und steht auf Grund dieser Tabelle etwa für fehlenden Balkon- oder Meerblick ein Abzug von 5 bis 10 % oder für Beeinträchtigung durch Lärm in der Nacht ein Abzug von 10 – 40 % zu.

Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht hat und dies auch auf einem, dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude, wobei hierfür ein Ersatz von täglich 50 – 60 Euro durchaus als angemessen anzusehen ist.

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